turned off laptop computer on top of brown wooden table

Mandantenbereich

Infothek:


Formwechsel der GmbH in eine KG unmittelbar nach qualifiziertem Tausch von GmbH-Anteilen – Einbringungsgewinn II

Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen erfolgter Formwechsel der GmbH in eine KG ist eine „schädliche” Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 komme nicht in Betracht. Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer komme eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Frage. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 1512/15).

Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 a. F. gilt: Soweit im Rahmen eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II).

Unter einer Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a. F. ist – jedenfalls soweit unmittelbare Veräußerungen betroffen sind – grundsätzlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Tauschähnliche Vorgänge sind dabei einer Veräußerung des eingebrachten Anteils gleichzustellen. Eine solche Veräußerung eingebrachter Anteile in Gestalt eines tauschähnlichen Vorgangs durch die übernehmende Kapitalgesellschaft liege auch bei dem Formwechsel der Kapitalgesellschaft, an der die zuvor eingebrachten Anteile bestehen, in eine Personengesellschaft vor.


Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH – Anteiliger Übergang auf atypisch stille Gesellschaft

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 2364/21).

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als „Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern“ klagt. Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum 1. Januar 2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den 31. Dezember 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von knapp 500.000 Euro festgestellt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Der zum 31. Dezember 2009 für die GmbH festgestellte Verlust sei anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen. Die zunächst erforderliche Unternehmeridentität liege in Bezug auf die GmbH vor. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) stelle insoweit gerade keinen Unternehmerwechsel dar. Die Personengesellschaft sei zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs seien aber ihre Gesellschafter. Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liege ein partieller Unternehmerwechsel vor.

Darüber hinaus liege auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb sei identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser sei im Ganzen übergegangen. Die atypisch stillen Gesellschafter hätten sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe der GmbH beteiligt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die GmbH Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben sei und auch als solche geklagt habe.


Bei Auftritt in Bewertungsportal kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 9 U 134/21).

Ein Immobilienmakler begehrte von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“. Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“ Angebote weitergebe.

Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes – Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde. Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt: „Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr … sagte mir‚ ‘Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung für rechtmäßig. Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, sei als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen.

Die Bewertung sei aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthalte in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei stehe das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen sei.

Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit habe das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liege eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht seien und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werde.


Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm als Berufskrankheit?

Eine 14-monatige Tätigkeit im “Groundhandling” von Hubschraubern reicht selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens aus. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 14 U 107/20).

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen Offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger. Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft den Verdacht auf eine Berufskrankheit. Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei. 

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend um eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit zu verursachen.

Das Gericht hatte mehrere Gutachten eingeholt, in deren Folge eine Lärmmessung am Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Auch deren Werte reichten für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Hierzu hat sich das Gericht auf die fachmedizinischen „Königsteiner Empfehlungen“ gestützt, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ≥ 85 db (A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db ©.


Ablegen auf Oberschenkel als unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Wenn eine Autofahrerin während der Fahrt ihr Mobiltelefon auf ihrem Oberschenkel ablegt, liegt ein “Halten” i. S. von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit vor. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 1507/21).

Einer Autofahrerin wurde vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben, indem sie es auf ihrem rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Staatsanwaltschaft Recht. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel i. S. von § 23 Abs. 1a StVO „gehalten“ worden. Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. 

Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies unterfalle dem Begriff des Haltens.

Es müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf dem Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutsche und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiere, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.

Interessante Links im Internet

Ich habe zu verschiedenen Themen eine Reihe von interessanten und nützlichen Links im Internet für Sie zusammengestellt, wo Sie weiterführende wichtige Informationen finden. Für den Inhalt der Links übernehme ich keine Haftung.

Steuerkalender für das Jahr 2024

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer etc. – die Liste der monatlich zu entrichtenden Steuern ist lang. Mit meinem aktuellen Steuerkalender haben Sie alle relevanten Steuertermine für das Jahr 2024 auf einen Blick.

JanuarAbgabe-/
Zahlungsfrist
Ablauf der Schonfrist
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer10.01.(13.01.)* 
Februar
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer12.02. (15.02.)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer15.02.(19.02.)* 
März
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
11.03. (14.03.)* 
April
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer11.04. (15.04.)* 
Mai
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer10.05.  (13.05.)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer15.05. (20.05.)* 
JuniAbgabe-/
Zahlungsfrist
Ablauf der Schonfrist
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.06.(13.06.)* 
Juli
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer11.07. (15.07.)* 
August
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer12.08. (15.08.)*
September
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
12.09.(16.09.)*
Oktober
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer10.10. (14.10.)* 
November
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer11.11.(14.11.)*
Dezember
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
12.12. (15.12.)*

* Ablauf der Schonfrist
Alle Angaben ohne Gewähr